Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 47/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2026× zu Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 47/2026 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Durchbeförderungsverfahren

  1. Ziffer eins
    Ein Durchbeförderungsersuchen muss spätestens zehn (10) Kalendertage vor der geplanten Durchbeförderung schriftlich bei der zuständigen Behörde der ersuchten Partei eingereicht werden und folgende Informationen enthalten:
    1. −
      die Transitrouten, Transitstaaten (falls vorhanden) und den Bestimmungsstaat;
    2. −
      die Daten der betreffenden Person (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Typ und Nummer des Reisedokuments);
    3. −
      den vorgesehenen Grenzkontrollpunkt, den Zeitpunkt der Überstellung der Person im Transit und den möglichen Einsatz von Begleitpersonen;
    4. −
      eine Erklärung, dass nach Ansicht der ersuchenden Partei die Bedingungen gemäß Absatz 2 des Artikels 8 dieses Abkommens erfüllt sind und keine Gründe für eine Ablehnung gemäß Absatz 3 des Artikels 8 dieses Abkommens bekannt sind.
  2. Ziffer 2
    Durchbeförderungsersuchen sind unter Verwendung des gemeinsamen Antragsformulars für die Durchbeförderung aus Anhang 8 dieses Abkommens einzureichen, das mit sicheren Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel, übermittelt werden kann.
  3. Ziffer 3
    Die ersuchte Partei muss die ersuchende Partei sofort, jedoch spätestens innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Eingang des Antrags schriftlich über die Durchbeförderung informieren, indem sie die Grenzkontrollpunkte und den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchbeförderung bestätigt oder der ersuchenden Partei die Ablehnung der Durchbeförderung und die Gründe dafür mitteilt. Wenn die ersuchte Partei innerhalb von fünf (5) Kalendertagen keine Antwort gibt, wird der Durchbeförderung zugestimmt. Die Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen kann durch jedes Kommunikationsmittel, einschließlich elektronischer Mittel, übermittelt werden.
  4. Ziffer 4
    Die Person, die rückübernommen werden soll, sowie mögliche Begleitpersonen sind von der Verpflichtung befreit, ein Flughafen Transitvisum zu erhalten.