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BGBl. III Nr. 60/2026

kundgemacht 19.05.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2026× zu Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 60/2026 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Änderungen

Durch gegenseitiges Einvernehmen der Vertragsparteien können Änderungen und Ergänzungen an diesem Abkommen vorgenommen werden, die dessen integraler Bestandteil sind und in separaten Protokollen festgehalten werden, die gemäß Artikel 10 dieses Abkommens in Kraft treten.