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BGBl. Nr. 148/1922

kundgemacht 21.03.1922 RIS↗
Ergänzungsabkommen zu dem zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Kopenhagen am 5. Juli 1920 geschlossenen Abkommen über die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten.
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1922× zu Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 14.02.1922 · idF BGBl. Nr. 148/1922 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Registrierung.

Die Zusammenstellung der Transportlisten der Heimkehrer bewerkstelligen die zuständigen Stellen des Aufenthaltsstaates.

Anregungen der bevollmächtigten Vertretungen hinsichtlich Einteilung bestimmter auf freiem Fuße befindlicher Kriegsgefangenen und Zivilgefangenen in bestimmte Transporte müssen nach Maßgabe der Transportmittel berücksichtigt werden. Um dies den Vertretungen zu ermöglichen, müssen ihnen die Transportlisten rechtzeitig zur Vidierung vorgelegt werden.

Die Kriegsgefangenen und Zivilinternierten besitzen innerhalb der bestehenden allgemeinen Vorschriften das Recht zum uneingeschränkten Verkehr mit ihren bevollmächtigten Vertretungen und können sich hiezu aller Verkehrsmittel nach den allgemeinen staatlichen Grundsätzen bedienen.