BGBl. Nr. 169/1926
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik China.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel römisch neun. Die Waren, die von Staatsangehörigen der beiden vertragschließenden Teile ein- oder ausgeführt werden, müssen über Orte gehen, wo Zollämter errichtet sind. Hiebei haben die dort geltenden Gesetze und Vorschriften beobachtet zu werden.