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BGBl. Nr. 56/1927

kundgemacht 26.02.1927 RIS↗
Übereinkommen und Statut über das internationale Regime der Seehäfen.
Kundmachung BGBl. Nr. 56/1927× zu Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 56/1927 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Jeder Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, kann entweder bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation oder beim Beitritt erklären, daß die Annahme des Übereinkommens weder die Gesamtheit noch einen Teil seiner Schutzgebiete, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die seiner Staatshoheit oder Herrschaft unterstellt sind, verpflichtet; er kann später gemäß Artikel 5 gesondert beitreten im Namen irgendeines Schutzgebietes, einer Kolonie, einer überseeischen Besitzung oder eines überseeischen Gebietes, die durch diese Erklärung ausgeschlossen sind.

Ebenso kann die Kündigung gesondert für jedes Schutzgebiet, jede Kolonie, jede überseeische Besitzung oder jedes überseeische Gebiet erfolgen; für diese Kündigung gelten die Bestimmungen des Artikels 8.