BGBl. Nr. 132/1927
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9.
Die Ständige Vergleichskommission tritt mangels abweichender Vereinbarung der Parteien an dem von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.