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BGBl. Nr. 17/1928

kundgemacht 20.01.1928 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Sklaverei.
Kundmachung BGBl. Nr. 17/1928× zu Übereinkommen, betreffend die Sklaverei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 19.08.1927 · idF BGBl. Nr. 17/1928 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder bei seinem Beitritt erklären, daß seine Annahme des vorliegenden Übereinkommens die Gesamtheit oder einzelne seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellte Gebiete zur Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Übereinkommens nicht binde; er kann in der Folge namens eines jeden solchen Gebietes ganz oder teilweise besonders beitreten.