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BGBl. Nr. 201/1930

kundgemacht 12.07.1930 RIS↗
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien.
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1930× zu Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 27.06.1930 · idF BGBl. Nr. 201/1930 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

In dem im vorstehenden Artikel angegebenen Fall können die Vertragschließenden Teile den Streit statt dem Schiedsgericht dem Ständigen Internationalen Gerichtshof im Haag unterbreiten, wobei sie die Streitfragen, über welche die Entscheidung eingeholt wird, im gemeinsamen Einvernehmen festzulegen haben. Wenn die Vertragschließenden Teile sich hierüber nicht einigen, ist jeder von ihnen berechtigt, den Streitfall mittels Klageerhebung unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen, nachdem er dies zwei Monate vorher dem anderen Vertragschließenden Teile angekündigt hat.