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BGBl. Nr. 343/1930

kundgemacht 12.12.1930 RIS↗
Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1930× zu Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 18.10.1930 · idF BGBl. Nr. 343/1930 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Dieses Abkommen kann im Namen jedes Mitglieds des Völkerbundes oder jedes nicht zu den Mitgliedern gehörigen Staates gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich dem Generalsekretär des Völkerbundes mitzuteilen. Dieser wird unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung allen anderen vertragschließenden Teilen übersenden und ihnen dabei den Tag bekanntgeben, an dem er die Mitteilung erhalten hat.

Die Kündigung wirkt nur hinsichtlich des Hohen Vertragschließenden Teiles, der sie mitgeteilt hat, und erst mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Mitteilung dem Generalsekretär des Völkerbundes zugegangen ist.

Die Kündigung des Protokolls über die Schiedsklauseln hat ohne weiteres die Kündigung dieses Abkommens zur Folge.