BGBl. Nr. 269/1931
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9.
Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß ihre statistischen Dienststellen die auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens aufgestellten und veröffentlichten statistischen Nachweisungen unmittelbar austauschen werden.