BGBl. Nr. 270/1931
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9.
Soweit der vorliegende Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen.