BGBl. Nr. 165/1933
Archivübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel römisch neun. Die Abgabe der angeforderten Akten erfolgt binnen acht Wochen vom Tage der Überlieferung der Anforderung an die österreichische Bundesregierung gerechnet.