RGBl. Nr. 20/1876
Internationale Meter-Convention
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9.
Sämmtliche Herstellungs- und Einrichtungskosten des internationalen Maß- und Gewichtsbureau, sowie auch die jährlichen Unterhaltungskosten des Bureau und des internationalen Comité werden durch Beiträge der vertragschließenden Staaten aufgebracht, welche nach deren gegenwärtiger Bevölkerungszahl bemessen werden.