RGBl. Nr. 44/1900
Gesetz, wirksam für das Land Vorarlberg, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Vorarlberg einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel römisch neun.
In Ansehung von Gemeinschaftsalpen und -weiden findet die Bestimmung des Paragraph 830, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Befugnis jedes Theilhabers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, keine Anwendung, sofern das Gegentheil nicht in den Statuten oder Verträgen der Gemeinschaft ausdrücklich bestimmt ist.