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RGBl. Nr. 33/1913

kundgemacht 28.02.1913 RIS↗
Internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
Kundmachung RGBl. Nr. 33/1913× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.1913 · idF RGBl. Nr. 33/1913 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Die geretteten Personen haben, unbeschadet der Vorschriften der Gesetze der einzelnen Staaten, keine Belohnung zu entrichten.

Wer bei Gelegenheit des Unfalles, der den Anlaß zur Bergung oder Hilfeleistung gab, Menschenleben rettete, kann einen billigen Anteil an der Belohnung beanspruchen, die denjenigen Personen zusteht, welche Schiff, Ladung und Zubehör gerettet haben.