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RGBl. Nr. 182/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen über die Behandlung der feindlichen Handelsschiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten (VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 182/1913× zu VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 182/1913 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Dieses Übereinkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritte erhalten hat.