BGBl. Nr. 185/1948
185. Verordnung: Gerichtliche Einbringungs- und Amtswirtschaftsverordnung — GEAV.
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 2. Juli 1948, betreffend die Einbringung von gerichtlichen Gebühren, Kosten und Geldstrafen, die Verrechnung der Amts- und Parteiengelder und die Amtswirtschaft bei den Gerichten (Gerichtliche Einbringungs- und Amtswirtschaftsverordnung — GEAV.).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9 § 1aufgehoben
Artikel römisch neun.
Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes (Reisegebühren, Zehr- und Ganggelder, Zustellgebühren und Einschaltungsgebühren.
Paragraph eins,
In bürgerlichen Rechtssachen sind die Kosten einer Amtshandlung außerhalb des Gerichtes sowie einer Einschaltung in die öffentlichen Blätter von der Partei zu bestreiten, die zur Amtshandlung oder zur Einschaltung Anlaß gegeben hat, unbeschadet ihres Anspruchs auf Rückersatz gegen eine andere Partei. Der von der Partei bestellte Vertreter haftet für Zehr- und Ganggelder sowie Zustellgebühren, für die übrigen hier angeführten Kosten jedoch nur dann, wenn er die Haftung ausdrücklich übernommen hat.