BGBl. III Nr. 19/2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 90geändert
Artikel 90
Das Gutachten sowie oder jede begründete Entscheidung nach Artikel 87 werden wird vom Präsidenten des Gerichtshofs der Großen Kammer und vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgmäß ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien und dem Generalsekretär des Europarats eine beglaubigte Kopie.