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BGBl. III Nr. 137/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 137/2018× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak neu § 0↗RIS↗
Art. 96neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 137/2018 Art. 96↗RIS↗

Artikel 96

Zusammenarbeit im Bereich Zoll und Steuern

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Zollbereich auf, insbesondere auf den Gebieten Ausbildung, Vereinfachung der Zollförmlichkeiten, Unterlagen und Verfahren sowie Verhinderung, Untersuchung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften, um die Einhaltung der zur Annahme vorgesehenen Vorschriften im Bereich des Handels zu garantieren und das Zollsystem Iraks an das der Union anzugleichen.
  2. Absatz 2,Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungsrahmen zu entwickeln, erkennen die Vertragsparteien – unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeiten – die Grundsätze eines verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich wie Transparenz, Informationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb an und verpflichten sich, diese Grundsätze umzusetzen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der genannten Grundsätze treffen.