werden die beiden Sektionspräsidenten, die nicht zugleich Vizepräsidenten des Gerichtshofs sind, und die Vizepräsidenten der Sektionen für achtzehn Monate gewählt;
BGBl. III Nr. 19/2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 98aufgehoben
Artikel 98
Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen
Während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 zur Konvention
- Litera a
- Litera bist die unmittelbare Wiederwahl der Vizepräsidenten der Sektionen nicht zulässig.