Absatz eins,Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als eingelangt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist.
BGBl. Nr. 350/1979
350. Europäisches Patentübereinkommen samt Ausführungsordnung, Anerkennungsprotokoll, Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, Zentralisierungsprotokoll und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens und Vorbehalten Österreichs
Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 99neu
Fünfter Teil
Einspruchsverfahren
Artikel 99
Einspruch
- Absatz 2,Der Einspruch erfaßt das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat.
- Absatz 3,Der Einspruch kann auch eingelegt werden, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder wenn das europäische Patent für alle diese Staaten erloschen ist.
- Absatz 4,Am Einspruchsverfahren sind neben dem Patentinhaber die Einsprechenden beteiligt.
- Absatz 5,Weist jemand nach, daß er in einem Vertragsstaat auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung anstelle des bisherigen Patentinhabers in das Patentregister dieses Staats eingetragen ist, so tritt er auf Antrag in bezug auf diesen Staat an die Stelle des bisherigen Patentinhabers. Abweichend von Artikel 118 gelten der bisherige Patentinhaber und derjenige, der sein Recht geltend macht, nicht als gemeinsame Inhaber, es sei denn, daß beide dies verlangen.