Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 99Artikel 99
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Fünfter Teil
Einspruchsverfahren
Artikel 99
Einspruch
(1)Absatz eins,Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents kann jedermann beim Europäischen Patentamt gegen das erteilte europäische Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als eingelangt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist.
(2)Absatz 2,Der Einspruch erfaßt das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat.
(3)Absatz 3,Der Einspruch kann auch eingelegt werden, wenn für alle benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder wenn das europäische Patent für alle diese Staaten erloschen ist.
(4)Absatz 4,Am Einspruchsverfahren sind neben dem Patentinhaber die Einsprechenden beteiligt.
(5)Absatz 5,Weist jemand nach, daß er in einem Vertragsstaat auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung anstelle des bisherigen Patentinhabers in das Patentregister dieses Staats eingetragen ist, so tritt er auf Antrag in bezug auf diesen Staat an die Stelle des bisherigen Patentinhabers. Abweichend von Artikel 118 gelten der bisherige Patentinhaber und derjenige, der sein Recht geltend macht, nicht als gemeinsame Inhaber, es sei denn, daß beide dies verlangen.
Anmerkung
1. Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung: Art. 97 Abs. 4.
2. Vgl. § 11 PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979 (Unterbrechung eines
inländischen Nichtigkeitsverfahrens).
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Dokumentnummer
NOR12031769
Alte Dokumentnummer
N2197925904S