Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 99Artikel 99
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
FÜNFTER TEIL
EINSPRUCHS- UND BESCHRÄNKUNGSVERFAHREN
Artikel 99
Einspruch
(1)Absatz eins,Innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt kann jedermann nach Maßgabe der Ausführungsordnung beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist.
(2)Absatz 2,Der Einspruch erfaßt das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat.
(3)Absatz 3,Am Einspruchsverfahren sind neben dem Patentinhaber die Einsprechenden beteiligt.
(4)Absatz 4,Weist jemand nach, daß er in einem Vertragsstaat aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung anstelle des bisherigen Patentinhabers in das Patentregister dieses Staats eingetragen ist, so tritt er auf Antrag in bezug auf diesen Staat an die Stelle des bisherigen Patentinhabers. Abweichend von Artikel 118 gelten der bisherige Patentinhaber und derjenige, der sein Recht geltend macht, nicht als gemeinsame Inhaber, es sei denn, daß beide dies verlangen.
Anmerkung
Vgl. § 11 PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979 (Unterbrechung eines inländischen Nichtigkeitsverfahrens).
Schlagworte
Einspruchsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR40098131