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BGBl. III Nr. 19/2007

kundgemacht 21.02.2007 RIS↗
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Kundmachung BGBl. III Nr. 19/2007× zu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung) 9977 § 0↗RIS↗
Art. 99geändertAbs 1; Abs 4; Abs 5
in Kraft 01.11.1998 – 30.06.2006 · idF BGBl. III Nr. 13/2000 · danach: BGBl. III Nr. 19/2007 Art. 99↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2008 · idF BGBl. III Nr. 19/2007 · danach: BGBl. III Nr. 43/2009 Art. 99↗RIS↗
Artikel 99
Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission
(1) In Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorgelegt werden, kann der Gerichtshof die Kommission bitten, eines oder mehrere ihrer Mitglieder für die Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache vor dem Gerichtshof zu entsenden.
(2) In Rechtssachen nach Absatz 1 berücksichtigt der Gerichtshof den von der Kommission nach dem früheren Artikel 31 der Konvention angenommenen Bericht.
(3) Wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt, sorgt der Kanzler so bald wie möglich nach der Anrufung des Gerichtshofs für die Veröffentlichung des Berichts.
(4) Im übrigen Übrigen bleibt in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2 bis 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegen, die Verfahrensakte der Kommission, einschließlich aller Schriftsätze und Stellungnahmen, vertraulich, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.
(5) In Rechtssachen, in denen die Kommission Beweise erhoben hat, aber nicht in der Lage war, einen Bericht nach dem früheren Artikel 31 der Konvention anzunehmen, berücksichtigt der Gerichtshof die Protokolle und Unterlagen sowie die Meinungen, welche die Kommissionsbeauftragten im Anschluss an die Beweiserhebung geäußert haben.
Artikel 31 der Konvention anzunehmen, berücksichtigt der Gerichtshof die Protokolle und Unterlagen sowie die Meinungen, welche die Kommissionsbeauftragten im Anschluß an die Beweiserhebung geäußert haben.