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BGBl. III Nr. 88/2008

kundgemacht 04.08.2008 RIS↗
Änderungen des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Änderungen des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Kundmachung BGBl. III Nr. 88/2008× zu Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken 2 § 0↗RIS↗
Art. 9egeändertÜberschrift; Abs 1, lit b (neu); Abs 2
in Kraft 13.04.1999 – 31.08.2008 · idF BGBl. III Nr. 32/1999 · danach: BGBl. III Nr. 88/2008 Art. 9e↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2008 · idF BGBl. III Nr. 88/2008 Art. 9e↗RIS↗
Artikel 9sexies
Sicherung Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind
(1) Ist in bezug auf ein bestimmtes internationales Gesuch oder eine bestimmte internationale Registrierung die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates a) In den Beziehungen zwischen Staaten, der Vertragspartei die Vertragsparteien sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist sind, so hat findet nur dieses Protokoll keine Wirkung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates, der ebenfalls Vertragspartei sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist Anwendung.
b) Ungeachtet des Buchstabens a hat eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 8 Absatz 7 dieses Protokolls, die von einem Staat, der Vertragspartei sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist, abgegeben wurde, keine Wirkung in den Beziehungen zu einem anderen Staat, der Vertragspartei sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist.
(2) Die Versammlung kann nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrheit der Länder, die Vertragsparteien des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind, Vertragsparteien dieses Protokolls geworden sind, mit Dreiviertelmehrheit Abs. 1 aufheben oder den Anwendungsbereich des Abs. 1 einschränken. Die Versammlung überprüft nach Ablauf von drei Jahren nach dem 1. September 2008 die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b und kann ihn jederzeit danach mit Dreiviertelmehrheit aufheben oder seinen Anwendungsbereich einschränken. Bei der Abstimmung in der Versammlung haben nur solche Staaten das Recht auf Teilnahme an der Abstimmung, die Vertragsparteien sowohl des genannten Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) als auch dieses Protokolls sind.