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Art. 9e

Fassungen
13.04.1999 bis 31.08.2008 — BGBl. III Nr. 32/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9e heute01.09.2008 § → § BGBl. III Nr. 88/2008
Art. 9e13.04.199931.08.2008 BGBl. III Nr. 32/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9 e

Inkrafttretensdatum

13.04.1999BGBl. III Nr. 32/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008danach: BGBl. III Nr. 88/2008

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 9sexies

Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)

  1. Absatz eins,Ist in bezug auf ein bestimmtes internationales Gesuch oder eine bestimmte internationale Registrierung die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates, der Vertragspartei sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist, so hat dieses Protokoll keine Wirkung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates, der ebenfalls Vertragspartei sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist.
  2. Absatz 2,Die Versammlung kann nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrheit der Länder, die Vertragsparteien des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind, Vertragsparteien dieses Protokolls geworden sind, mit Dreiviertelmehrheit Absatz eins, aufheben oder den Anwendungsbereich des Absatz eins, einschränken. Bei der Abstimmung in der Versammlung haben nur solche Staaten das Recht auf Teilnahme an der Abstimmung, die Vertragsparteien sowohl des genannten Abkommens als auch dieses Protokolls sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003692

Dokumentnummer

NOR12040817

Alte Dokumentnummer

N2199957525L