Absatz eins,Bis zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 oder bis zum Ablauf der im Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Frist sind die Rechte aus Patenten und Gebrauchsmustern sowie aus Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.
BGBl. Nr. 128/1950
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10,
- Absatz 2,Die Wirkungen eines einstweiligen Schutzes (Paragraph 57, Absatz 2, Patentgesetz oder Paragraph 30, Absatz eins, des deutschen Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 117) gelten mit dem ungenützten Ablauf der im Paragraph 9, Absatz 2, vorgesehenen Frist als nicht eingetreten.
- Absatz 3,Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im Paragraph 9, Absatz 2, vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.