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BGBl. Nr. 128/1950

kundgemacht 27.07.1950 RIS↗
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung BGBl. Nr. 128/1950× zu Patent-ÜG. 1950×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950 (Patent-ÜG. 1950) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 28.07.1950 · idF BGBl. Nr. 128/1950 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung eines Patentes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b schließt die Eintragung eines inhaltsgleichen Patentes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, aus.
  2. Absatz 2,Ebenso schließen Anmeldungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, die Geltendmachung einer inhaltsgleichen Anmeldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, aus.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen gemäß Absatz eins und 2 sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.