Absatz eins,Beim Patentamt seit 13. August 1945 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 2 und Paragraph 13, weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des Paragraph 9, Absatz 2, einzubringen.
BGBl. Nr. 128/1950
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Paragraph 20,
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 18, finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des Paragraph 18, angerechnet.
- Absatz 3,Wird bei den im Absatz eins, angeführten Patentanmeldungen der im Absatz eins, vorgesehene Antrag nicht gestellt, so werden allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Patente nach Paragraph 6, Absatz eins,, Gebrauchsmuster nach Paragraph 7, Absatz eins, sowie Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 und nach Paragraph 13, beziehen, nicht berücksichtigt.