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BGBl. Nr. 128/1950

kundgemacht 27.07.1950 RIS↗
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung BGBl. Nr. 128/1950× zu Patent-ÜG. 1950×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950 (Patent-ÜG. 1950) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft 28.07.1950 – 21.02.1958 · idF BGBl. Nr. 128/1950 · danach: BGBl. Nr. 29/1958 § 33↗RIS↗

Paragraph 33,

Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften im Verordnungsweg zu erlassen. Insbesondere kann das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die im Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Patente, die im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Gebrauchsmuster und die im Paragraph 8, Absatz eins und 2 angeführten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sowie die seit 13. August 1945 eingelangten Patentanmeldungen nach Staatszugehörigkeit und Wohnsitz (Sitz) der Inhaber, beziehungsweise der Anmelder in Gruppen vereinigen und verordnen, daß jeweils nur bestimmte Gruppen zur Antragstellung nach Paragraph 9, Absatz 2, aufgerufen werden, beziehungsweise jeweils die Erteilung von Patenten auf bestimmte Gruppen zu beschränken ist.