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BGBl. Nr. 173/1950

kundgemacht 31.08.1950 RIS↗
173. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Agrarverfahrensgesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 18. Juli 1950 über die Wiederverlautbarung des Agrarverfahrensgesetzes.
Kundmachung BGBl. Nr. 173/1950× zu AgrVG 1950×

Änderungen durch diese Kundmachung

Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.09.1950 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 173/1950 § 11↗RIS↗

Beratung und Abstimmung.

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien. Nach Besprechung des Verhandlungsergebnisses hat zunächst der Berichterstatter einen Antrag zu stellen. Gegen- und Abänderungsanträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen.
  2. Absatz 2,Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über einen zur Beschlußfassung gestellten Antrag verweigern. Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Nach dem Berichterstatter stimmen die Mitglieder aus dem Richterstande dem Range nach und sodann die übrigen stimmführenden Mitglieder des Senates in der im Paragraph 5, Absatz 2, beziehungsweise Paragraph 6, Absatz 2, des Bundesgesetzes, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1937,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1947, (Agrarbehördennovelle 1947), angeführten Reihenfolge. Als Entscheidung oder Beschluß des Senates gilt jene Meinung, für welche die Mehrheit der Stimmführer oder, wenn die Stimmen gleich geteilt sind, der Vorsitzende gestimmt hat. Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1937, und Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1947,, Artikel römisch drei.)