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BGBl. Nr. 173/1950

kundgemacht 31.08.1950 RIS↗
173. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Agrarverfahrensgesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 18. Juli 1950 über die Wiederverlautbarung des Agrarverfahrensgesetzes.
Kundmachung BGBl. Nr. 173/1950× zu AgrVG 1950×

Änderungen durch diese Kundmachung

Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.09.1950 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 173/1950 § 12↗RIS↗

Verhandlungsschrift.

Beratungsprotokoll.

Paragraph 12,

Über die Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese muß die Namen der stimmführenden Mitglieder des Senates, des Schriftführers, der amtlichen Sachverständigen, der Parteien und ihrer Vertreter enthalten und die wesentlichsten Vorkommnisse der Verhandlung beurkunden. Über die Beratung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, das außer der Benennung der Anwesenden alle gestellten Anträge mit der wesentlichen Begründung in kurzer Fassung und das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat. Den Parteien steht die Einsicht in das Beratungsprotokoll nicht zu (Paragraph 17, Absatz 2, AVG. 1950). Verhandlungsschrift und Beratungsprotokoll sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Entscheidungen und Beschlüsse sind durch den Schriftführer im Verhandlungsakte zu vermerken.