Absatz eins,Das Verfahren der Beschußämter regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950.
BGBl. Nr. 141/1951
141. Bundesgesetz: Beschußgesetz.
Bundesgesetz vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Paragraph 16,
- Absatz 2,Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (Paragraph 7,) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist ein Bescheid nicht zu erlassen.