Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1951Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Das Verfahren der Beschußämter regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950.
(2)Absatz 2,Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (§ 7) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist ein Bescheid nicht zu erlassen.Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (Paragraph 7,) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist ein Bescheid nicht zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255095