Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1984Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Das Verfahren der Beschußämter regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG. 1950.
(2)Absatz 2,Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (§ 7) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist, sofern die Erprobung nicht als Typenprüfung durchgeführt wird, ein Bescheid nicht zu erlassen.Über das Ergebnis der Erprobung und über die Zurückweisung (Paragraph 7,) von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist, sofern die Erprobung nicht als Typenprüfung durchgeführt wird, ein Bescheid nicht zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
NOR12145416
alte Dokumentnummer
N9195141683L