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BGBl. Nr. 141/1951

kundgemacht 30.07.1951 RIS↗
141. Bundesgesetz: Beschußgesetz.
Bundesgesetz vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1951× zu Beschußgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beschußgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 01.08.1951 – 31.08.2012 · idF BGBl. Nr. 141/1951 · danach: BGBl. I Nr. 50/2012 § 19↗RIS↗

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Beschußämter sind befugt, die Einhaltung der in den Paragraphen eins, 3, 8, 9 und 12 enthaltenen Bestimmungen zu überwachen.
  2. Absatz 2,Im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden kommt diese Befugnis auch deren Organen, ansonsten den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde zu.
  3. Absatz 3,Den einschreitenden Organgen dieser Behörden sind alle der Erprobungspflicht unterliegenden Gegenstände vorzulegen und alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. Auch ist ihnen das Betreten jener Räumlichkeiten zu ermöglichen, in denen der Erprobungspflicht unterliegende Gegenstände erzeugt werden oder gelagert sind.