Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1951Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Beschußämter sind befugt, die Einhaltung der in den §§ 1, 3, 8, 9 und 12 enthaltenen Bestimmungen zu überwachen.Die Beschußämter sind befugt, die Einhaltung der in den Paragraphen eins, 3, 8, 9 und 12 enthaltenen Bestimmungen zu überwachen.
(2)Absatz 2,Im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden kommt diese Befugnis auch deren Organen, ansonsten den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde zu.
(3)Absatz 3,Den einschreitenden Organgen dieser Behörden sind alle der Erprobungspflicht unterliegenden Gegenstände vorzulegen und alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. Auch ist ihnen das Betreten jener Räumlichkeiten zu ermöglichen, in denen der Erprobungspflicht unterliegende Gegenstände erzeugt werden oder gelagert sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
NOR12145419
Alte Dokumentnummer
N9195141686L