Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.09.2012 — BGBl. I Nr. 50/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 1901.08.195131.08.2012 BGBl. Nr. 141/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschußgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. I Nr. 50/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Beschußämter sind befugt, die Einhaltung der in den Paragraphen eins, 3, 8, 9 und 12 enthaltenen Bestimmungen zu überwachen.
  2. Absatz 2,Im Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, kommt diese Befugnis auch den Organen der Landespolizeidirektion der Bezirksverwaltungsbehörde zu.
  3. Absatz 3,Den einschreitenden Organgen dieser Behörden sind alle der Erprobungspflicht unterliegenden Gegenstände vorzulegen und alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. Auch ist ihnen das Betreten jener Räumlichkeiten zu ermöglichen, in denen der Erprobungspflicht unterliegende Gegenstände erzeugt werden oder gelagert sind.

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10011273

Dokumentnummer

NOR40138708