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BGBl. Nr. 141/1951

kundgemacht 30.07.1951 RIS↗
141. Bundesgesetz: Beschußgesetz.
Bundesgesetz vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1951× zu Beschußgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beschußgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.08.1951 – 07.07.1971 · idF BGBl. Nr. 141/1951 · danach: BGBl. Nr. 241/1971 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zeigt die Waffe nach dem Endbeschuß die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, so wird sie ohne Beschußzeichen zurückgegeben.
  2. Absatz 2,Sind die Mängel derart, daß sie ohne Gefahr für die Haltbarkeit der Waffe nicht behoben werden können, so sind die mangelhaften Waffenteile vor der Rückgabe unbrauchbar zu machen.