Absatz eins,Zeigt die Waffe nach dem Endbeschuß die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, so wird sie ohne Beschußzeichen zurückgegeben.
BGBl. Nr. 141/1951
141. Bundesgesetz: Beschußgesetz.
Bundesgesetz vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7,
- Absatz 2,Sind die Mängel derart, daß sie ohne Gefahr für die Haltbarkeit der Waffe nicht behoben werden können, so sind die mangelhaften Waffenteile vor der Rückgabe unbrauchbar zu machen.