Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1951Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zeigt die Waffe nach dem Endbeschuß die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, so wird sie ohne Beschußzeichen zurückgegeben.
(2)Absatz 2,Sind die Mängel derart, daß sie ohne Gefahr für die Haltbarkeit der Waffe nicht behoben werden können, so sind die mangelhaften Waffenteile vor der Rückgabe unbrauchbar zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255092