Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1984Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zeigt die Waffe nach dem Endbeschuß die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, so ist sie ohne Beschußzeichen, jedoch mit der Protokollnummer versehen, zurückzugeben.
(2)Absatz 2,Sind die Mängel derart, daß sie ohne Gefahr für die Haltbarkeit der Waffe nicht behoben werden können, so sind die mangelhaften Waffenteile vor der Rückgabe unbrauchbar zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
NOR12145407
alte Dokumentnummer
N9195141674L