Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1951Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zum Endbeschuß sind alle jene Waffen zuzulassen, deren Abmessungen den zu erwartenden Beanspruchungen entsprechen und die keine die Sicherheit beeinträchtigenden Mängel erkennen lassen.
(2)Absatz 2,Ferner haben die Handfeuerwaffen Kennzeichen aufzuweisen, welche über den Ursprung der Waffe, über die Qualität des verwendeten Laufmaterials und über die Patronenart Aufschluß geben, für die die Waffe eingerichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
NOR12145406
Alte Dokumentnummer
N9195141673L