Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 08.07.1971 — BGBl. Nr. 241/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute08.07.1971 § → § BGBl. Nr. 241/1971
§ 501.08.195107.07.1971 BGBl. Nr. 141/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschußgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1971,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.07.1971BGBl. Nr. 241/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Erprobt wird durch Beschuß der fertigen Waffe mit verstärkter Ladung (Endbeschuß). Höchstbeanspruchte Teile sind zu diesem Zweck durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu fertigen Waffen zusammenzusetzen.
  2. Absatz 2,Dem Endbeschuß muß bei Flinten und mehrläufigen Gewehren ein Beschuß der vorbearbeiteten Läufe oder eine zerstörungsfreie Werkstoffprüfung vorausgegangen sein (Vorbeschuß).
  3. Absatz 3,Hat die Erprobung nach Absatz eins und 2 keine Beanstandung ergeben, so wird dies durch Anbringung von amtlichen Beschußzeichen an der Waffe kenntlich gemacht.
  4. Absatz 4,Die Erprobungsergebnisse aller zum Beschuß vorgelegten Waffen sind in einem Verzeichnis festzuhalten.
  5. Absatz 5,Auf Verlangen der Partei ist ihr ein Auszug aus diesem Verzeichnis (Bestätigung des Beschusses) auszuhändigen.
  6. Absatz 6,Die näheren Bestimmungen über den End- und Vorbeschuß von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen und über die Form der amtlichen Beschußzeichen werden durch Verordnung festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011273

Dokumentnummer

NOR12145405

alte Dokumentnummer

N9195141672L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/141/P5/NOR12145405