Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.08.1951 bis 07.07.1971 — BGBl. Nr. 141/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute08.07.1971 § → § BGBl. Nr. 241/1971
§ 501.08.195107.07.1971 BGBl. Nr. 141/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschußgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1951BGBl. Nr. 141/1951

Außerkrafttretensdatum

07.07.1971danach: BGBl. Nr. 241/1971

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Erprobt wird durch Beschuß der fertigen Waffe mit verstärkter Ladung (Endbeschuß). Höchstbeanspruchte Teile sind zu diesem Zweck durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu fertigen Waffen zusammenzusetzen.
  2. Absatz 2,Dem Endbeschuß muß bei Flinten und mehrläufigen Gewehren ein Beschuß der vorbearbeiteten Läufe vorangegangen sein (Vorbeschuß).
  3. Absatz 3,Hat die Erprobung nach Absatz eins und 2 keine Beanstandung ergeben, so wird dies durch Anbringung von amtlichen Beschußzeichen an der Waffe kenntlich gemacht.
  4. Absatz 4,Die Erprobungsergebnisse aller zum Beschuß vorgelegten Waffen sind in einem Verzeichnis festzuhalten.
  5. Absatz 5,Auf Verlangen der Partei ist ihr ein Auszug aus diesem Verzeichnis (Bestätigung des Beschusses) auszuhändigen.
  6. Absatz 6,Die näheren Bestimmungen über den End- und Vorbeschuß von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen und über die Form der amtlichen Beschußzeichen werden durch Verordnung festgelegt.

Im RIS seit

04.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011273

Dokumentnummer

NOR40255091

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/141/P5/NOR40255091