Absatz eins,Urteile tragen in Urschrift und Ausfertigung die Aufschrift “Im Namen der Republik”. In bürgerlichen Rechtsachen sind Teilurteile, Zwischenurteile, Versäumungs-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile durch eine Überschrift als solche zu bezeichnen.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 114neu
Paragraph 114, Form und Inhalt der Erledigung.
- Absatz 2,Sowohl in Urteilen als in Beschlüssen ist der Spruch von der Begründung zu sondern. Nur wenn die Begründung eines Beschlusses bloß in der Verweisung auf eine Gesetzesstelle oder in einer kurzen Mitteilung besteht, kann sie mit dem Spruch verbunden werden.
- Absatz 3,Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter (Paragraphen 417, Absatz eins, Ziffer eins, 429, ZPO.) ist für die Urschrift von Beschlüssen genügt, wenn die Namen der Richter aus dem Akt in Verbindung mit der Geschäftsverteilung mit Sicherheit festgestellt werden können. Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter (Paragraphen 417, Absatz eins, Ziffer 2, 429, ZPO.) ist für die Urschrift genügt, wenn sie sich dem Akte mit Sicherheit entnehmen lassen.
- Absatz 4,In Grundbuchssachen müssen die Personen sowie die Amtsstellen, denen ein Bescheid zuzustellen ist, im Bescheide selbst genannt werden; auch ist anzugeben, an wen mit dem Bescheide eine Urkunde zuzustellen ist (Paragraph 122, GBG.). Wird die grundbücherliche Eintragung nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gerichte bewilligt (Paragraph 94, Absatz 2, GBG.), so sind diese Angaben grundsätzlich in den Bescheid des Grundbuchsgerichtes aufzunehmen. Das bewilligende Gericht hat in dem Ersuchen um die bücherliche Eintragung die Namen und Anschriften der zu verständigenden Personen mitzuteilen. Bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren sind diese Angaben im Bescheid des Grundbuchsgerichtes entbehrlich.
- Absatz 5,In Strafsachen muß die Urschrift des Urteiles die im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 6 und 7, und im Paragraph 458, StPO., die Urschrift der Strafverfügung die im Paragraph 461, StPO. genannten Angaben enthalten. Wird aber im bezirksgerichtlichen Verfahren das Urteil gemäß Paragraph 458, Absatz eins, StPO. dem Protokoll einverleibt, so sind in die Urschrift nur der Urteilsspruch und die Entscheidungsgründe aufzunehmen, falls die im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 StPO. genannten Angaben dem Protokolle zu entnehmen sind.