Absatz eins,Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (Paragraph 115, ZPO.), gilt als Zustellausweis das an der Gerichtstafel angeschlagene und nach Ablauf von dreißig Tagen oder der allenfalls vom Richter bestimmten längeren Frist wieder abgenommene Schriftstück, auf dem nach Paragraph 43, Absatz 2, der Tag des Anschlages und der Abnahme bestätigt ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 161neu
Paragraph 161,
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung.
- Absatz 2,Wird der Anschlag beschädigt oder abgerissen, so gilt als Zustellausweis die nach Paragraph 43, Absatz 2, im Akte vorgenommene Beurkundung über den Tag, an dem das Stück angeschlagen wurde.