Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 161Paragraph 161
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 161.Paragraph 161,
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung.
(1)Absatz eins,Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (§ 115 ZPO.), gilt als Zustellausweis das an der Gerichtstafel angeschlagene und nach Ablauf von dreißig Tagen oder der allenfalls vom Richter bestimmten längeren Frist wieder abgenommene Schriftstück, auf dem nach § 43 Abs. 2 der Tag des Anschlages und der Abnahme bestätigt ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (Paragraph 115, ZPO.), gilt als Zustellausweis das an der Gerichtstafel angeschlagene und nach Ablauf von dreißig Tagen oder der allenfalls vom Richter bestimmten längeren Frist wieder abgenommene Schriftstück, auf dem nach Paragraph 43, Absatz 2, der Tag des Anschlages und der Abnahme bestätigt ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.
(2)Absatz 2,Wird der Anschlag beschädigt oder abgerissen, so gilt als Zustellausweis die nach § 43 Abs. 2 im Akte vorgenommene Beurkundung über den Tag, an dem das Stück angeschlagen wurde.Wird der Anschlag beschädigt oder abgerissen, so gilt als Zustellausweis die nach Paragraph 43, Absatz 2, im Akte vorgenommene Beurkundung über den Tag, an dem das Stück angeschlagen wurde.
Anmerkung
An der Stelle der 30 Tage sind nach § 25 Zustellgesetz, BGBl. Nr.
200/1982, zwei Wochen getreten.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004006
alte Dokumentnummer
N1195110446T