Rechtstracker.at

§ 161 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 161 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 16101.01.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 16101.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 161,

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung.

  1. Absatz eins,Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (Paragraph 115, ZPO.), gilt als Zustellausweis das an der Gerichtstafel angeschlagene und nach Ablauf von dreißig Tagen oder der allenfalls vom Richter bestimmten längeren Frist wieder abgenommene Schriftstück, auf dem nach Paragraph 43, Absatz 2, der Tag des Anschlages und der Abnahme bestätigt ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.
  2. Absatz 2,Wird der Anschlag beschädigt oder abgerissen, so gilt als Zustellausweis die nach Paragraph 43, Absatz 2, im Akte vorgenommene Beurkundung über den Tag, an dem das Stück angeschlagen wurde.

Anmerkung

An der Stelle der 30 Tage sind nach § 25 Zustellgesetz, BGBl. Nr.
200/1982, zwei Wochen getreten.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004006

alte Dokumentnummer

N1195110446T