Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 421/2006Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 161Paragraph 161
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 161. Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung.Paragraph 161, Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung.
(1)Absatz eins,Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (§ 115 ZPO), gilt als Zustellausweis ein Ausdruck aus der Ediktsdatei, aus dem der Tag der Aufnahme in die Ediktsdatei ersichtlich ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (Paragraph 115, ZPO), gilt als Zustellausweis ein Ausdruck aus der Ediktsdatei, aus dem der Tag der Aufnahme in die Ediktsdatei ersichtlich ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40084581