Absatz eins,Von der Ausscheidung und Vernichtung bleiben dauernd ausgeschlossen:
- Ziffer einsAkten, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen ein geschichtliches, wissenschaftliches oder politisches Interesse bieten (Paragraph 382, Absatz 2, Ziffer 6,), einschließlich der Justizverwaltungsakten, die für die allgemeine oder örtliche Geschichte Bedeutung haben;
- Ziffer 2Bauakten samt Plänen, Akten über die Rechtsverhältnisse an den Amtsgebäuden;
- Ziffer 3Akten über Stiftungen und die in der Verwaltung der Gerichte stehenden Fonds;
- Ziffer 4Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1927,), endlich die Tagebücher zu diesen Akten;
- Ziffer 5das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister samt den Satzungen (Beilagebüchern) und Namenverzeichnissen (Nachschlageregistern) und allen Akten, die sich auf noch nicht gelöschte Firmen und Schiffe beziehen;
- Ziffer 6Akten über Fideikommisse und Lehenssachen;
- Ziffer 7die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (Paragraph 168,) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;
- Ziffer 8aus den Streitakten: die Entscheidungen und Vergleiche in Personenstandssachen, insbesondere betreffend Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Nichtigkeit, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe;
- Ziffer 9aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach Paragraph 168, Absatz 2, zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
- Ziffer 10aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach Paragraph 168, Absatz 2, zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
- Ziffer 11die Akten zu denen noch Verwahrnisse erliegen;
- Ziffer 12die bei den Oberlandesgerichten verwahrten Standesausweise.