Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 173Paragraph 173
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
9. Kapitel.
Aktenvernichtung.
§ 173.Paragraph 173,
Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren oder an Archive
abzugeben sind.
(1)Absatz eins,Von der Ausscheidung und Vernichtung bleiben dauernd ausgeschlossen:
Akten, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen ein geschichtliches, wissenschaftliches oder politisches Interesse bieten (§ 382 Abs. 2 Z 6), einschließlich der Justizverwaltungsakten, die für die allgemeine oder örtliche Geschichte Bedeutung haben;Akten, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen ein geschichtliches, wissenschaftliches oder politisches Interesse bieten (Paragraph 382, Absatz 2, Ziffer 6,), einschließlich der Justizverwaltungsakten, die für die allgemeine oder örtliche Geschichte Bedeutung haben;
Bauakten samt Plänen, Akten über die Rechtsverhältnisse an den Amtsgebäuden;
Akten über Stiftungen und die in der Verwaltung der Gerichte stehenden Fonds;
Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, BGBl. Nr. 326/1927), endlich die Tagebücher zu diesen Akten;Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1927,), endlich die Tagebücher zu diesen Akten; das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister samt den Satzungen (Beilagebüchern) und Namenverzeichnissen (Nachschlageregistern) und allen Akten, die sich auf noch nicht gelöschte Firmen und Schiffe beziehen;
Akten über Fideikommisse und Lehenssachen;
die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (§ 168) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (Paragraph 168,) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;
aus den Streitakten: die Entscheidungen und Vergleiche in Personenstandssachen, insbesondere betreffend Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Nichtigkeit, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe;
aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach Paragraph 168, Absatz 2, zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach Paragraph 168, Absatz 2, zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
die Akten zu denen noch Verwahrnisse erliegen;
die bei den Oberlandesgerichten verwahrten Standesausweise.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9 und 10 genannten Akten und Aktenteile sind nach Ablauf von 50 Jahren dem Archiv des Bundeslandes auf dessen Verlangen zu übergeben, sofern es sich schriftlich verpflichtet, diese Akten (Aktenteile) dauernd aufzubewahren. Das gleiche gilt für Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt werden. Für die Berechnung der 50jährigen Frist gelten die Bestimmungen des § 174 Abs. 2 sinngemäß; für Grundbücher beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das neue Grundbuch eröffnet wurde. Aus der Übergabe der Akten und Bücher an die Archive dürfen dem Gerichte Kosten nicht erwachsen.Die im Absatz eins, Ziffer eins, 6, 8, 9 und 10 genannten Akten und Aktenteile sind nach Ablauf von 50 Jahren dem Archiv des Bundeslandes auf dessen Verlangen zu übergeben, sofern es sich schriftlich verpflichtet, diese Akten (Aktenteile) dauernd aufzubewahren. Das gleiche gilt für Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt werden. Für die Berechnung der 50jährigen Frist gelten die Bestimmungen des Paragraph 174, Absatz 2, sinngemäß; für Grundbücher beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das neue Grundbuch eröffnet wurde. Aus der Übergabe der Akten und Bücher an die Archive dürfen dem Gerichte Kosten nicht erwachsen.
Anmerkung
Zu Abs. 1 Z 4: An die Stelle der zitierten Verordnung ist das UHG,
BGBl. Nr. 326/1974, getreten.
Zu Abs. 1 Z 5: Statt ,,Handels- und Genossenschaftsregister'' jetzt
,,Firmenbuch'' (FGB, BGBl. Nr. 10/1991).
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004018
Alte Dokumentnummer
N1195110458T